Allgemeine Leistungsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die PRODUCTION CONCEPT GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote

  1. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Leistung sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits- oder Durchführungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Abweichungen, die aufgrund künstlerischer oder technischer Notwendigkeit entstehen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Angeboten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Werden festgelegte Dreh- und Einsatztage aus Gründen verschoben oder gestrichen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, ist dieses dem Auftragnehmer mindestens 36 Stunden vor dem geplanten Termin mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht in der vorstehenden Frist, werden dem Auftraggeber 50% der Tagesgage in Rechnung gestellt.

  3. Wird ein Drehtag aus Gründen abgebrochen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird die volle Tagesgage berechnet.

  4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Einhalten der Zahlungsfrist ist der Eingang des Geldes beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Leistung und Leistungszeit

  1. Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Drehtage oder Uhrzeiten durch den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftragnehmers nur bis eine Woche vor dem ersten Drehtag erfolgen. Sollte eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt.

  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Rechteübertragung

Soweit beim Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht rechtlich geschützte Rechte entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber, jeweils aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, die ausschließlich zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Urheber-, Nutzungs-, Leistungs- und sonstigen Schutzrechte sowie sich daraus ergebende Vergütungsansprüche zur Verwendung und umfassenden gewerblichen und nicht gewerblichen Nutzung und Auswertung in allen Medien, Verfahren und Systemen ein.

§ 6 Haftung /Schäden

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

  2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit gemäß vorstehendem Absatz 2 ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  4. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  5. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  8. Der Auftraggeber hat Schäden bis spätestens drei Tage nach Entstehung des Schadens dem Auftragnehmer zu melden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nachträglich gemeldete Schäden können aus versicherungstechnischen Gründen keine Berücksichtigung finden.

§ 7 Sicherheitshinweise und Haftung bei Zuwiderhandlung

  1. Der Auftragnehmer rät grundsätzlich dazu, alle unmittelbar an der Durchführung eines Stunts Beteiligten während der Durchführung durch Stuntleute zu ersetzen.

  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Leben, Gesundheit und Eigentum von Schauspielern oder anderen Personen (z.B. Beifahrer, Kameraleute, Komparsen u.ä.), die entgegen vorbezeichnetem Anraten auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Auftraggebers in irgendeiner Form am Stunt beteiligt werden. Risiken, die durch vorbeschriebenen Einsatz von Personen entstehen, sind vom Auftraggeber ausdrücklich zu versichern.

  3. Die Haftung des Auftragnehmers für Personen, welche nicht über diesen zum Einsatz gelangen und damit nicht unter Aufsicht des Stuntkoordinators stehen, ist ausgeschlossen.

  4. Die Durchführung von Stunts darf generell nur unter Aufsicht eines vom Auftragnehmer ausgewählten Stuntkoordinators erfolgen. Den Weisungen dieses Stuntkoordinators ist unbedingt Folge zu leisten.

  5. Der Auftragnehmer erstellt vor jedem Drehtag eine Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführenden Stunts. Diese Gefährdungsbeurteilung ist von allen Beteiligten zu unterschreiben.

  6. Verweigert auf Seiten des Auftraggebers ein Beteiligter die Unterschrift oder verlangt der Auftraggeber nach Erstellung der Gefährdungsbeurteilung noch Änderungen des Ablaufs, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung des Stunts zu verweigern. Der Anspruch auf Vergütung bleibt in diesem Fall bestehen.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

  3. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Stand: Oktober 2016